Das öffentliche Sicherheitsinteresse muss deshalb als hoch eingestuft werden. Für den Fall einer sofortigen bedingten Entlassung oder entsprechender Lockerungen besteht eine hohe Rückfallrate für Gewalttaten. Es geht um den Schutz von hochrangigen Rechtsgütern wie dem Schutz von Leib und Leben. Die Gefahr erneuter Straftaten ist daher stärker zu gewichten als die Freiheitsrechte des Beschwerdeführers und vermag einen Eingriff in diese Rechte zu rechtfertigen. Der Beschwerdeführer befindet sich seit rund sechs Jahren in Haft bzw. im (vorzeitigen) Massnahmenvollzug.