26 mit der Faust und mit Fusstritten auf das am Boden liegende Opfer eingewirkt. Erst als mehrere Zeugen dazwischen gegangen seien, habe der Beschwerdeführer vom Opfer abgelassen und sei geflüchtet. Das Opfer musste mit einer Schädelverletzung ins Spital gebracht werden. In dieser Tat manifestierte sich nicht nur die grundsätzliche Gewaltbereitschaft, sondern auch die Gefährlichkeit des Beschwerdeführers. Das öffentliche Sicherheitsinteresse muss deshalb als hoch eingestuft werden.