11.4.2 Würdigung Mit Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 10. Juni 2016 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer unter anderem den Tatbestand der schweren Körperverletzung erfüllt hat. Das Opfer und der Beschwerdeführer fuhren am 26. April 2015 von der Tramstation R.________ bis zur Endstation S.________. Als das Opfer über den Parkplatz einer Autogarage in der Nähe der Tramstation gegangen sei, habe der Beschwerdeführer dieses unvermittelt angegriffen. Er habe