Hingegen sind für den Entscheid, ob die Massnahme aufrecht erhalten werden kann, therapeutische Überlegungen entscheidend, nicht der Sicherungsaspekt. Ist keine Besserung des Zustands mehr zu erwarten, ist eine therapeutische Massnahme aufzuheben (BGE 137 IV 201 E. 1.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_866/2017 vom 11. Oktober 2017 E. 1.4.3). Erweist sich die Massnahme nach Ablauf der durch das Gericht angesetzten Frist – namentlich im Hinblick auf den psychischen Zustand der betroffenen Person und deren Rückfallgefährlichkeit – weiterhin als notwendig und geeignet, kann diese um jeweils maximal fünf Jahre verlängert werden.