11.4 Verhältnismässigkeit im engeren Sinne, insbesondere angemessene Dauer der Verlängerung 11.4.1 Grundlagen Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Behandlung von psychischen Störungen zeitlich nicht absolut limitiert (BGE 145 IV 65 E. 2.2; BGE 142 IV 105 E. 5.4; BGE 141 IV 49 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_409/2017 vom 17. Mai 2017 E. 1.4.4). Die Dauer der Massnahme hängt vom Behandlungsbedürfnis und den Erfolgsaussichten ab, letztlich also von ihren Auswirkungen auf die Gefahr weiterer Straftaten.