25 hang mit den verübten Taten gegeben ist. Zudem kann dem Beschwerdeführer aktuell noch keine derart günstige Prognose gestellt werden, dass eine umgehende bedingte Entlassung anzuordnen wäre. Das aktuelle Behandlungssetting ist erforderlich und auch geeignet, die Legalprognose zu verbessern. 11.4 Verhältnismässigkeit im engeren Sinne, insbesondere angemessene Dauer der Verlängerung 11.4.1 Grundlagen Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Behandlung von psychischen Störungen zeitlich nicht absolut limitiert (BGE 145 IV 65 E. 2.2;