Auch wenn sich der Beschwerdeführer grundsätzlich ein offenes Setting wünscht, ist er der Fortsetzung der Therapie nicht abgeneigt. Damit sind die Therapiewilligkeit und -fähigkeit des Beschwerdeführers nach wie vor zu bejahen. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Eingangsindikation für die Massnahme, das Vorliegen einer schweren psychischen Störung bzw. deren Zusammen-