BVD/1304 f.). Obwohl der Beschwerdeführer die Teilnahme am Therapieprogramm in den H.________ gegen Ende verweigerte und eine Fortsetzung der Behandlung nicht mehr möglich war, sind durchaus noch Veränderungen möglich und die Massnahme kann keineswegs als aussichtslos angesehen werden, zumal der Beschwerdeführer seine Krankheitseinsicht anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung wiederholt hat. Zudem nimmt er die ihm verschriebenen 30mg/Tag Abilify ein und ist sich einer Verschlechterung seines Zustandes bei Absetzen der Medikamente bewusst. Auch wenn sich der Beschwerdeführer grundsätzlich ein offenes Setting wünscht, ist er der Fortsetzung der Therapie nicht abgeneigt.