Nichts desto trotz wird die Weiterbehandlung des Beschwerdeführers – neben einer engmaschigen Diabetesberatung – empfohlen (pag. BK/305). Eine Verlängerung der stationären Massnahme kann nur in Betracht gezogen werden, wenn sich davon eine therapeutische Wirkung erwarten lässt. Wenn sich im Laufe des Vollzugs der stationären therapeutischen Massnahme herausstellt, dass dadurch kein Erfolg im Sinne einer deutlichen Verminderung der Gefahr weiterer Taten erreicht werden kann, wenn also die Massnahme als aussichtslos erscheint, so ist sie in Anwendung von Art. 62c Abs. 1 Bst. a StGB aufzuheben.