BVD/1435 ff.), konnte das vereinbarte Therapiesetting aus Sicht der behandelnden Therapeuten aufgrund der Verweigerungshaltung des Beschwerdeführers zuletzt nicht mehr vollumfänglich stattfinden. Es sei mehrfach vorgekommen, dass der Beschwerdeführer Gespräche abgebrochen und verlassen habe. Er habe sich gegenüber dem Personal überwiegend gereizt, entwertend und paranoidmisstrauisch gezeigt. Der Beschwerdeführer habe sich zunehmend nicht mehr auf eine konstruktive und tragfähige therapeutische Beziehung einlassen können (pag. BK/294). Ab Herbst 2021 hat sich die Zusammenarbeit mit dem Beschwerdeführer zunehmend schwierig gestaltet.