BVD/1197 f.). Pract. med. D.________ erachtet deshalb die Fortsetzung einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB als zweckmässig (pag. BVD/1198), was sie anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung erneut bestätigte. Im Unterschied zur damaligen Situation im Gutachtenszeitpunkt habe der Beschwerdeführer ein Problembewusstsein entwickeln können und seine Krankheit akzeptiert. Dennoch sei eine Therapie nach wie notwendig und müsse in einer intensiven Form geführt werden. Sie hielt an ihren Ausführungen fest und wiederholte, dass sowohl die Medikation als auch eine psychotherapeutische Behandlung wichtig seien.