Eine solche Behandlung dauere mehrere Jahre. Da der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Begutachtung über keinerlei Krankheitseinsicht verfügt und die Therapie für sich als abgeschlossen betrachtet habe, sei anzunehmen, dass er einer Behandlung zunächst nicht zustimmen werde. Aus gutachterlicher Sicht wäre eine Behandlung dann als erfolgreich anzusehen, wenn über einen mindestens einjährigen Zeitraum eine verhaltensrelevante Krankheitseinsicht, eine relevante Remission psychotischer Symptome und eine positive Beeinflussung negativer Symptome erreicht würde (pag. BVD/1197 f.). Pract.