siehe auch BGE 137 II 233 E. 5.2.1 S. 235 f.). Eine Verlängerung der stationären therapeutischen Massnahme hat zu unterbleiben, wenn eine gleichermassen geeignete, aber (in sachlicher, zeitlicher, räumlicher Weise) mildere Massnahme für den angestrebten Erfolg ausreicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_63/2013 vom 4. März 2013 E. 3.2.1). 11.3.2 Würdigung Pract. med. D.________ führt in ihrem Gutachten aus, neben einem sorgfältigen und vorsichtigen Beziehungsaufbau sei vor allem die Sicherstellung einer dauerhaften und ausreichend hochdosierten Neuroleptika-Medikation für eine künftige Behandlung wesentlich.