23 Abs. 4 Satz 2 StGB). Die Verlängerung erfordert, dass der fortbestehenden Gefahr durch die Massnahme begegnet werden kann, mithin, dass der Täter überhaupt behandlungsfähig ist (BGE 134 IV 315 E. 3.4.1). Gemeint ist damit eine therapeutische dynamische Einflussnahme, die zu einer Verbesserung der Legalprognose führt (Urteil des Bundesgericht 6B_643/2018 vom 5. September 2018 E. 1.2.1 mit Verweis auf BGE 134 IV 315 E. 3.6).