Im Ergebnis legten die Gutachter in Anwendung der einschlägigen Prognoseinstrumente in der Gesamtbeurteilung schlüssig dar, dass die Gefahr weiterer strafbarer Handlungen in Form von Verbrechen besteht und es an einer günstigen Prognose fehlt. Es kann aufgrund des zunehmend provokativen und angespannten Verhaltens seit der Therapieverweigerung und dem bereits zuvor teils drohenden Auftreten nicht davon ausgegangen werden, dass sich der Beschwerdeführer bei einer markanten Lockerung des Settings wohlverhalten würde.