Dies umso mehr, als der Beschwerdeführer eine Therapiebeteiligung erneut verweigerte und die Massnahme in den H.________ abbrach. Er wurde auf eigenen Wunsch hin in das Regionalgefängnis Burgdorf verlegt. Eine Depotmedikation lehnt er nach wie vor strikt ab (pag. BK/431, Z. 31). Daran vermögen auch die Ausführungen seines Verteidigers, wonach er hierfür nochmals Hand bieten würde, würde ihm der Nutzen ausgiebig erklärt, nichts zu ändern.