med. D.________ anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigt wird. Aufgrund des sehr schwankenden Vollzugsverlaufs sei schwer zu beurteilen, ob die derzeitige Einstellung des Beschwerdeführers von Dauer sei und es tatsächlich bergauf gehe (pag. BK/440, Z. 41 ff.). Daraus ergibt sich, dass nach wie vor nicht von einer günstigen Prognose ausgegangen werden kann, die eine sofortige bedingte Entlassung rechtfertigen würde. Dies umso mehr, als der Beschwerdeführer eine Therapiebeteiligung erneut verweigerte und die Massnahme in den H.________ abbrach.