med. D.________ bestätigte anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung, dass sich an der diagnostischen Einschätzung nichts verändert habe und der Beschwerdeführer diese Erkrankung nun akzeptiert habe (pag. BK/435, Z. 14 ff.). Die Anlasstaten stehen mit der schweren psychischen Störung eindeutig in einem direkten Zusammenhang. Der Beschwerdeführer litt an der genannten Störung sowohl im Tatzeitpunkt als auch im Zeitpunkt, als die Massnahme angeordnet wurde. 11.2 Zur Legalprognose 11.2.1 Grundlagen