Diese wurden als deutlich ausgeprägt beschrieben und sind als schwer zu bezeichnen. Auch deren Zusammenhang mit den verübten Taten wird vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt. Dr. Q.________ erklärte in ihrem Gutachten vom 5. Oktober 2015, dass die für den Tatzeitraum festgestellte psychische Störung weiterhin bestehe und mit den begangenen Delikten in Zusammenhang stehe (pag. BVD/160). Pract. med. D.________ erachtet einen solchen Zusammenhang ebenfalls für gegeben.