Der Beschwerdeführer stellt eine psychische Erkrankung grundsätzlich nicht Abrede. Gemäss seinen Ausführungen in der Beschwerde liege unterdessen eine Krankheitseinsicht vor (vgl. Ziffer 7 der Beschwerde; pag. BK/9), was er anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigte. Er erkannte, dass er unter einer paranoiden Schizophrenie leidet und es sich dabei um eine Erkrankung von Dauer handelt, was er akzeptiere (pag. BK/433, Z. 21 ff.; pag. BK/451). Bei den in den Gutachten gestellten Diagnosen handelt es sich um psychische Störungen. Diese wurden als deutlich ausgeprägt beschrieben und sind als schwer zu bezeichnen.