vom 5. Oktober 2015. Die diagnostizierte paranoide Schizophrenie war bis zu diesem Zeitpunkt unbehandelt geblieben (pag. BVD/157 f.). Das Gutachten von pract. med. D.________ bestätigt die in den beiden anderen Gutachten gestellte Diagnose einer paranoiden Schizophrenie. Es sei davon auszugehen, dass im Tatzeitraum eine unbehandelte akute psychotische Episode sowie schädlicher Gebrauch von Cannabis vorgelegen habe (pag. BVD/1199). Der Beschwerdeführer stellt eine psychische Erkrankung grundsätzlich nicht Abrede.