Das Gutachten des O.________ vom 4. August 2014 wurde im Zusammenhang mit den am 23. April und am 3. Juni 2013 begangenen Delikten erstellt. Die Gutachten vom 5. Oktober 2015 und vom 29. April 2020 basieren auf den mit Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 10. Juni 2016 abgeurteilten Delikten. Bereits das Gutachten des O.________ von Dr. Q.________ vom 4. August 2014 attestierte dem Beschwerdeführer eine paranoide Schizophrenie (ICD-10 F20.0) sowie einen schädlichen Gebrauch von Cannabinoiden (pag. BVD/102). Diese Diagnose bestätigte Dr. Q.________ in ihrem Gutachten des O.________ vom 5. Oktober