10. Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft Anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung hielt die Generalstaatsanwaltschaft fest, dass sich der Vollzug als ständiges Auf und Ab gestalte. Nachdem es anfänglich aufwärts gegangen sei, befinde sich der Beschwerdeführer nun auf eigenen Wunsch hin wieder im Regionalgefängnis. Das Vorliegen einer psychischen Störung und deren Zusammenhang zur Anlasstat seien unbestritten und von den Gutachten mehrfach bestätigt worden. Aufgrund der schlechten Legalprognose entfalle zudem die Möglichkeit einer bedingten Entlassung.