59 StGB seien gegeben. Des Weiteren sei die Massnahme geeignet und erforderlich. Eine mildere Massnahme käme gemäss Gutachten derzeit nicht in Frage. Der ausschlaggebende Punkt sei die Medikation. Die weitere Behandlung müsse eine Zwangsmedikation beinhalten. Pract. med. D.________ habe erklärt, dass eine Therapie dadurch erfolgreicher sein könne. Unter diesen Umständen und aufgrund der Schwere des Delikts rechtfertige sich eine Verlängerung der Massnahme um drei Jahre.