Nun sei es aber unter anderem aufgrund seines Misstrauens nicht mehr möglich, die Therapie fortzuführen. Es könne festgehalten werden, dass die Therapien teilweise einen Erfolg gezeigt hätten, aber sie seien immer wieder an der misstrauischen Haltung des Beschwerdeführers gescheitert. Das sich die Selbstreflexion des Beschwerdeführers punktuell verbessert habe und es ihm dadurch gelungen sei, in Stress- und Konfliktsituationen ruhiger zu reagieren und sich weiterhin angemessen am Gespräch zu beteiligen, sei ebenfalls als Fortschritt zu werten. Die Grundvoraussetzungen von Art. 59 StGB seien gegeben.