Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass eine frühere Behandlung des Diabetes eine solche Diagnose hätte ausschliessen können. Dieses Versäumnis des Staates müsse in der Verhältnismässigkeitsbetrachtung miteinbezogen werden. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände müsse davon ausgegangen werden, dass eine Verlängerung um 20 Monate verhältnismässig sei (pag. BK/1 ff.). Anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung liess der Beschwerdeführer ergänzen, dass er sich erheblich weiterentwickelt habe.