8. Vorbringen des Beschwerdeführers Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerdeschrift zusammengefasst vor, die zeitliche Begrenzung von Art. 59 Abs. 4 StGB stelle sicher, dass durch ein Gericht regelmässig überprüft werde, ob die Massnahme und damit letztlich der mit ihr verbundene Freiheitsentzug noch verhältnismässig sei. Dieser Prüfpflicht sei die Vorinstanz nicht nachgekommen. Es dürfe nicht von der Geeignetheit der Massnahme auf deren Verhältnismässigkeit geschlossen werden. Derzeit laufe die Therapie des Beschwerdeführers gut.