Damit stellt sich die aktuelle Situation anders dar, als zum Zeitpunkt des Entscheids der Vorinstanz vom 6. April 2021; zumal sich der Beschwerdeführer seit dem 9. November 2021 im Regionalgefängnis Burgdorf befindet und an keiner Therapie mehr teilnimmt. Unterdessen konnte der Beschwerdeführer zu einer sich einstellenden Krankheitseinsicht gelangen. Er erklärte anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung