13 gereizt, ablehnend und provokativ verhalten habe. Daraufhin habe er vorerst die Teilnahme an der Arbeitstherapie verweigert, weshalb er eine zweite Abmahnung erhalten habe. Aufgrund der Therapieverweigerung und bei verschlechtertem psychopathologischen Zustandsbild habe der Beschwerdeführer schliesslich zurückgestuft werden müssen. Schliesslich verweigerte er sämtliche weitere Therapieteilnahmen und habe die Massnahme erneut abbrechen wollen. (pag. BK/301). Der Beschwerdeführer wurde im November 2021 zur Verfügung gestellt, was seinem Wunsch entsprach (pag.