Zusammenfassend ist dem Bericht der H.________ vom 1. November 2021 zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer seit der Therapieverweigerung auf der Station zunehmend provokativ und sehr angespannt zeige. Weiterhin werde aber die Fortführung der stationären therapeutischen Massnahme empfohlen. Die Basis einer Zusammenarbeit sei in den H.________ dagegen nicht mehr gegeben (pag. BVD/1435 ff.). Aufgrund des aktuellen Verhaltens des Beschwerdeführers wurde dieser deshalb vorübergehend ins Regionalgefängnis Burgdorf verlegt (pag. BK/239 f.). Gemäss dem Austrittsbericht der H.___