Die Zusammenarbeit habe sich aber dennoch schwierig gestaltet. Auffallend seien die verstärkt vorhandene misstrauische Grundhaltung und die vehemente Verweigerung gegenüber therapeutischen sowie psychopharmakologischen Schritten. Dem Beschwerdeführer sei wiederholt erklärt worden, dass sein starkes Misstrauen, die paranoiden Erlebnisverarbeitungen sowie die eingeengte Denkweise durchaus als Symptome gewertet werden könnten und seine Malcompliance der noch fehlenden Krankheitseinsicht geschuldet sei.