Dies insbesondere vor dem Hintergrund der von Seiten des Beschwerdeführers gezeigten Bagatellisierungen hinsichtlich Anzeichen einer schizophrenen Symptomatik, des Unvermögens, sich auf eine Fremdwahrnehmungsperspektive einzulassen, sowie des fehlenden Krankheitsgefühls und der daraus resultierenden mangelnden Bereitschaft, sich aktiv an einer Therapie zu beteiligen. Der Beschwerdeführer habe sich aber auf das Führen eines Selbstbeobachtungsprotokolls einlassen können und dieses in die Therapiesitzungen eingebracht. Gemeinsam mit der Therapeutin hätten so die festgehaltenen Situationen reflektiert und besprochen werden können.