11 Schliesslich hielten die BVD mit Schreiben vom 3. März 2021 fest, dass sich der Vollzug gemäss den Ausführungen der H.________ vom 22. Februar 2021 als schwierig erweise. Dies insbesondere vor dem Hintergrund der von Seiten des Beschwerdeführers gezeigten Bagatellisierungen hinsichtlich Anzeichen einer schizophrenen Symptomatik, des Unvermögens, sich auf eine Fremdwahrnehmungsperspektive einzulassen, sowie des fehlenden Krankheitsgefühls und der daraus resultierenden mangelnden Bereitschaft, sich aktiv an einer Therapie zu beteiligen.