Der Beschwerdeführer zeige eine geringe Frustrationstoleranz sowie eine gesteigerte Impulsivität, was leicht in wiederkehrende Konfliktsituationen resultieren könne. Im bisherigen Verlauf nach der Anlasstat habe sich keine grosse Veränderung der der Delinquenz zugrundeliegenden psychischen Störung sowie eine überwiegende Ablehnung seitens des Beschwerdeführers, sich mit Präventivstrategien auseinanderzusetzen, gezeigt. Wie auch von den N.________ angemerkt worden sei, hätten im bisherigen mehrjährigen Massnahmenvollzug kaum Therapiefortschritte erzielt werden können.