BVD/1245 f.). 7.2 Situation zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids Gemäss dem am 4. November 2020 von den H.________ eingereichten Therapieverlaufsbericht sind für die Gesamtbeurteilung die Analyse der Anlasstat, die Einsicht in die Persönlichkeit / in die vorhandene psychische Störung, der bisherige Verlauf nach der Anlasstat sowie das persönlichkeitsspezifische und situative Konfliktverhalten relevant. Der Beschwerdeführer zeige eine geringe Frustrationstoleranz sowie eine gesteigerte Impulsivität, was leicht in wiederkehrende Konfliktsituationen resultieren könne.