Nach der forensisch-psychiatrischen Begutachtung (Gutachten vom 29. April 2020; pag. BVD/1157 ff.) kamen die BVD mit Verfügung vom 2. Juni 2020 zum Schluss, dass die bisherige Einschätzung, wonach ein Weiterkommen des Beschwerdeführers in den N.________ nicht anzunehmen sei und daher eine Weiterführung der stationären Massnahme nach Art. 59 StGB daselbst weder zweckmässig noch zielführend erscheine, im Rahmen der gutachterlichen Begutachtung bestätigt worden sei. So werde auch vom aktuellen forensisch-