Da der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Begutachtung trotz mehrjähriger Behandlung über keinerlei Krankheitseinsicht verfüge und die Therapie als für ihn abgeschlossen betrachte, sei davon auszugehen, dass er einer Behandlung zunächst nicht zustimme. Eine Behandlung wäre dann als erfolgreich anzusehen, wenn über einen mindestens einjährigen Zeitraum eine verhaltensrelevante Krankheitseinsicht, eine relevante Remission psychotischer Symptome und eine positive Beeinflussung negativer Symptome erreicht würden (pag. BVD/1198). Nach der forensisch-psychiatrischen Begutachtung (Gutachten vom 29. April 2020;