BVD/1188). Der Beschwerdeführer erzielte im PCL-R Test mit 29 Punkten einen hoch ausgeprägten Wert. Es könne von einer hohen Ausprägung einer Eigenschaft ausgegangen werden, die mit einer erhöhten Gewaltbereitschaft und einer erhöhten Delinquenz einhergehe. Beachtenswert sei dabei, dass der Beschwerdeführer einen Prozentrang von 78% erreiche (d.h., dass 78% einen gleich grossen oder geringeren Wert in der Bewertung der PCL-R erreichen würden; pag. BVD/1191). In Anwendung des VRAG-R wurde ein Gesamtwert von 30 Punkten erreicht.