BVD/1088). Am 17. Januar 2020 erklärten die N.________, dass der Beschwerdeführer definitiv zur Verfügung gestellt werden müsse. Sie seien nicht mehr bereit, den Beschwerdeführer bis zum Übertritt in die H.________ bei sich unterzubringen (pag. BVD/1090). Daraufhin wurde der Beschwerdeführer mit Verfügung der BVD vom 20. Januar 2020 zwecks Krisenintervention ins Regionalgefängnis Burgdorf verlegt (pag. BVD/1093 ff.), von wo er schliesslich am 27. Januar 2020 in die H.________ eintreten konnte (pag. BVD/1108 ff.). Gemäss dem Abschlussbericht der N.________ vom 11. Februar 2020 gestaltete sich der Verlauf insgesamt als herausfordernd.