Am 15. Januar 2020 informierten die N.________ die BVD dahingehend, dass der Beschwerdeführer die ärztlich verordnete Verabreichung der Depotinjektion ablehne und gegenüber dem Pflegepersonal drohend aufgetreten sei. Der Beschwerdeführer sei nicht zur Kooperation bereit (pag. BVD/1083). Mit E-Mail vom 16. Januar 2020 setzten die N.________ die BVD darüber in Kenntnis, dass der Beschwerdeführer die Depotmedikation und Gespräche zur Klärung der Situation und zum weiteren Vorgehen nach wie vor ablehne. Weiter sei es erneut zu Drohungen gegenüber dem Pflegepersonal gekommen (pag. BVD/1088).