Es sei ein Punkt erreicht worden, an dem sich der Beschwerdeführer einer therapeutischen Zusammenarbeit überwiegend verweigere, weshalb davon ausgegangen werden müsse, dass die therapeutischen Ziele nicht mehr erreicht werden könnten. Die Fortsetzung der Massnahme in der aktuellen Einrichtung werde als nicht mehr zweckmässig und zielführend angesehen. Die N.________ empfahlen aufgrund der vom O.________ geäusserten diagnostischen Unsicherheiten eine Neubegutachtung des Beschwerdeführers, was auch vom Beschwerdeführer befürwortet wurde. Gleichzeitig empfahlen sie aufgrund der aktuellen Situation einen Institutionenwechsel (pag. BVD/1052 ff.). Am 15. Januar 2020 informierten die N._____