BVD/1037 ff.). Am 6. Dezember 2019 fand ein weiteres Koordinationsgespräch statt. Seitens der Behandler wurde festgehalten, dass sich die Situation seit der Rückkehr aus dem Probewohnen verschärft habe und keine Einlassung des Beschwerdeführers auf die therapeutische Arbeit mehr festzustellen sei. Der Beschwerdeführer fühle sich durch die Ausführungen des O.________, nicht an Schizophrenie zu leiden, bestätigt. Es sei ein Punkt erreicht worden, an dem sich der Beschwerdeführer einer therapeutischen Zusammenarbeit überwiegend verweigere, weshalb davon ausgegangen werden müsse, dass die therapeutischen Ziele nicht mehr erreicht werden könnten.