8 einsicht nicht oder lediglich mangelhaft vorhanden sei. Auch vermöge der Beschwerdeführer krankheitsbezogen noch keine Frühwarnsymptome zu benennen und verfüge diesbezüglich über ungenügendes Wissen. Angesichts der Vorgeschichte und der Vorerfahrungen sei für den O.________ nicht sicher geklärt, ob effektiv eine Schizophrenie oder allenfalls gar eine Erkrankung aus dem schizoaffektiven Bereich vorliege. Jedenfalls gelangten das Forensische Wohnheim und der O.________ zum Schluss, dass zentrale Aspekte für eine definitive Aufnahme nicht erfüllt seien (pag. BVD/1037 ff.).