Die Fortführung der Massnahmenbehandlung wurde als zweckmässig erachtet. Der Beschwerdeführer sei vor dem Hintergrund des komplexen Störungsbildes und des bislang schwierigen Verlaufs auf eine konsequente, engmaschige, forensisch-psychiatrische Behandlung wie auch auf das Vorhandensein eng-strukturierender Rahmenbedingungen angewiesen. Die bislang gezeigte Massnahmenwilligkeit und -fähigkeit würden im Zusammenhang mit den strukturellen Defiziten als eingeschränkt gegeben angesehen (pag. BVD/1016 ff.). Vom 14. Oktober bis zum 1. November 2019 konnte der Beschwerdeführer ins Probewohnen übertreten.