Am 9. Juli 2019 konnte dem Beschwerdeführer erstmals eine Depotmedikation verabreicht werden (pag. BVD/958). Eine zweite Depotmedikation konnte ebenfalls komplikationslos verabreicht werden, weshalb die Ausgangsstufe 4 wieder umgesetzt wurde. Der Beschwerdeführer zeigte sich auch Ende Juli 2019 nach wie vor kooperativ hinsichtlich der Depotmedikation (pag. BVD/966). Am 2. Oktober 2019 reichten die N.________ einen Therapieverlaufsbericht ein. Die Fortführung der Massnahmenbehandlung wurde als zweckmässig erachtet.