Sie gingen davon aus, dass der Beschwerdeführer unter einer suffizienten antipsychotischen Behandlung trotz der ebenfalls bestehenden dissozialen und paranoiden Persönlichkeitszüge über die Möglichkeit verfüge, ein gewisses Anpassungsverhalten aufrechtzuhalten. Bei einem zu offenen Setting müsse jedoch damit gerechnet werden, dass die Kooperations- und Mitwirkungsbereitschaft hinsichtlich der zuverlässigen Einnahme der Medikation, aber auch im Zusammenhang mit dem Einhalten von Regeln und Absprachen, brüchig sei und mittelfristig unzureichend vorhanden sein werde.