Es bedürfe daher dringender Anpassungen in der Medikamenteneinstellung (pag. BVD/884). Aufgrund der Verweigerungshaltung des Beschwerdeführers und eines tätlichen Zwischenfalls wurde er zunächst in die Ausgangsstufe 3 und schliesslich Ende Juni 2019 in die Ausgangsstufe 2 zurückgestuft (pag. BVD/945 f.). Am 2. Juli 2019 reichten die N.________ ihre Stellungnahme zum vorgesehenen Probewohnen des Beschwerdeführers ein. Sie gingen davon aus, dass der Beschwerdeführer unter einer suffizienten antipsychotischen Behandlung trotz der ebenfalls bestehenden dissozialen und paranoiden Persönlichkeitszüge über die Möglichkeit verfüge, ein gewisses Anpassungsverhalten aufrechtzuhalten.