7 Schluss, dass der Beschwerdeführer durchaus eine gewisse – wenn auch ausbaufähige – Problemeinsicht zeige. Eine Praxiserprobung im Sinne eines Probewohnens wurde als sinnvoll erachtet (pag. BVD/881 f.). Gleichentags teilten die N.________ den BVD mit, dass beim Beschwerdeführer nach wie vor ein unzureichend psychopathologischer Zustand vorliege. Eine entsprechende Medikamentenanpassung habe der Beschwerdeführer verweigert, weshalb die Ausgangsstufe 5 vorerst eingefroren worden sei (pag.