62d Abs. 1 StGB hielten die BVD fest, dass eine Krankheitseinsicht nicht vorhanden sei und eine vertiefte Auseinandersetzung mit der Erkrankung oder den Delikten bisher nicht möglich gewesen sei. Erste Fortschritte seien zwar erkennbar, aber nicht in einem Ausmass, dass bereits von einer verbesserten Legalprognose ausgegangen werden könne (pag. BVD/799 ff.). Am 13. Februar 2019 kamen die Fallbeteiligten zum