bewilligt. Der Beschwerdeführer musste zwischenzeitlich infolge zweimaligen Verstosses gegen die Ausgangsregeln auf die Ausgangsstufe 4 zurückversetzt werden (pag. BVD/863 f.), wobei ihm die Ausgangsstufe 5 im Dezember 2018 wieder gewährt werden konnte (pag. BVD/872). Vor dem Hintergrund der jährlichen Prüfung der bedingten Entlassung gemäss Art. 62d Abs. 1 StGB hielten die BVD fest, dass eine Krankheitseinsicht nicht vorhanden sei und eine vertiefte Auseinandersetzung mit der Erkrankung oder den Delikten bisher nicht möglich gewesen sei.